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Wenn die Finanzkontrolle vergisst, sich selber zu kontrollieren ...

Motion für Respektierung von Art. 140 der Gemeindeordnung Schluss mit unbewilligten Ausgaben!

Art. 140 der Gemeindeordnung stellt zum Bewilligungsverfahren für Nachkredite klare und zwingende Regeln auf:

1 Nachkredite sind einzuholen, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Hauptkredit1 nicht ausreicht.

2 Nachkredite sind vor deren Beanspruchung vom zuständigen Organ Art. 52 und 102 Abs. 3) zu beschliessen.

3 Ist das Einholen eines Nachkredits beim Stadtrat vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, darf der Gemeinderat unaufschiebbare Verpflichtungen eingehen. Der Gemeinderat unterrichtet sofort die zuständige Kommission des Stadtrats. Die Ausgabe ist dem Stadtrat bei erster Gelegenheit zum Beschluss vorzulegen.

Dennoch kommt es immer wieder vor, dass sowohl Nachkredite zu sog. Hauptkrediten (Art. 52 Abs. 1 Bst. B GO) wie auch Nachkredite zu Globalkrediten (Art.102 Abs. 3 GO) dem zuständigen Organ erst vorgelegt werden, wenn das Geld längst ausgegeben ist.

Offensichtlich nehmen die Direktionen ihre Verantwortlichkeiten für die Kreditüberwachung (Art. 4 der Organisationsverordnung OV) zu wenig wahr und die Finanzaufsicht, wie sie in Art. 71ter OV vorgeschrieben ist, funktioniert nur ungenügend. Dies ist nicht verwunderlich angesichts der bedauerlichen Tatsache, dass sich das Finanzinspektorat nicht einmal selber kontrollieren kann oder will und dem Stadtrat ein Nachkreditbegehren von 37% des bewilligten Budgets für längst getätigte Ausgaben unterbreitet hat. Nach der heutigen Rechtslage hat die Ablehnung dieses Nachkreditbegehrens an der Stadtratssitzung vom 25. Februar 2010 keine rechtlichen und finanziellen Auswirkungen, was äusserst unbefriedigend ist.

Der Gemeinderat wird beauftragt, dem Stadtrat eine Vorlage zur Ergänzung von Art. 140 GO mit folgendem Wortlaut zu unterbreiten:

Art 140 Nachkredite
Absatz 4 (neu):
Ausgaben, die unter Missachtung von Absatz 1 und 2 ohne vorgängige Bewilligung durch das zuständige Organ erfolgt sind, müssen im folgenden Rechnungsjahr innerhalb der gleichen Dienststelle (bei Nachkrediten gemäss Art.102 Abs. 3 GO) oder der zuständigen Direktion (bei Nachkrediten gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. B GO) kompensiert werden.

Sofern der Gemeinderat zusichert, dass er bereit ist, bei Annahme dieser Motion Art. 5 der Organisationsverordnung mit einer analogen Bestimmung zu ergänzen, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinienmotion zu.

4. März 2010

Kein Nachkredit für das Finnanzinspektorat