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Motion für Erweiterung der Volksrechte: Möglichkeit des Volksvorschlages zu allen Abstimmungsvorlagen
Gemäss Art. 38 der Gemeindeordnung ist ein Volksvorschlag, also ein partieller Gegenvorschlag zu einer Vorlage des Stadtrates, nur möglich, wenn die Vorlage dem fakultativen Referendum untersteht. Bei Vorlagen hingegen, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, ist ein Volksvorschlag nicht möglich.
Diese Regelung ist völlig unlogisch und absurd: Eine Kreditvorlage zwischen 2 und 7 Millionen kann mit einem Volksvorschlag abgeändert werden, sind die Kosten höher, besteht diese Möglichkeit nicht. Oder eine Reglementrevision kann nach geltendem Recht vom Volk korrigiert werden, bei einer im Stellenwert bedeutenderen Gemeindeordnungs-revision existiert dieses Volksrecht nicht.
Ebenso sind Vorlagen zur Änderung der baulichen Grundordnung, u.a. die Revision der Bauordnung sowie das Produktegruppen-Budget vom Volksvorschlag ausgeschlossen, was zum Teil das geringe Interesse des Stimmvolkes an den Budgetabstimmungen erklärt. Von Interesse sind meist umstrittene Einzelposten, während das Produktegruppen-Budget als Ganzes für Laien (und auch für viele Fachleute!) intransparent ist. Vor Einführung des ‚Neuen Rechnungsmodelles‘ war es noch möglich, gegen einzelne Budgetposten das Referendum zu ergreifen.
Die Erweiterung der Möglichkeit des Volksvorschlages würde bedingen, dass die Verabschiedung des Produktegruppen-Budgets im Stadtrat zeitlich etwas vorverschoben werden müsste. Der demokratiepolitische Gewinn würde jedoch die damit verbundenen kleinen Unannehmlichkeiten für die Verwaltung und für die vorberatende Kommission bei weitem überwiegen.
Der Gemeinderat wird beauftragt, dem Stadtrat eine Vorlage zu unterbreiten mit der folgenden Änderung von Art. 38 Abs. 1 GO:
Innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung einer Vorlage, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegt, können 1500 Stimmberechtigte einen Volksvorschlag einreichen.
12. Mai 2011



