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Keine unüberlegten und ungerechten Eingriffe in die städtischen Wohnsiedlungen!

Der Widerruf der Liegenschaftsverwaltung im Wortlaut
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Luzius Theiler GPB-DA

Dringliches Postulat betreffend Definition und Durchsetzung der neuen Vermietungskriterien der Liegenschaftsverwaltung:

In einer „Nacht und Nebelaktion“ (ohne Konsultation des Betriebskommission des Boden- und Wonbaufonds entgegen Art. 7 Abs.3 des Fondsreglementes) hat die Liegenschaftsverwaltung den MieterInnen von 1200 (von insgesamt ca. 3000) städtischen Wohnungen in der Form einer Mietvertragsänderung neue Vermietungskriterien mitgeteilt und deren Durchsetzung nötigenfalls mittels Kündigungen von MieterInnen mit zu hohem Einkommen angedroht.

Grundsätzlich handelt es sich um ein echtes Problem: Für viele EinwohnerInnen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist es stossend, wenn Gutverdienende in günstigen Stadtliegenschaften wohnen, während sie wegen des Mangels an günstigen Wohnungen chancenlos bei der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung bleiben.

Die oberflächliche und inhaltlich zum Teil problematische Ausgestaltung der Kriterien ist aber nicht akzeptabel:

- Massgebend ist das Verhältnis zwischen Nettomietzins und Bruttolohn, der den fünffachen Betrag nicht übersteigen darf. Zwar entspricht dieses Verhältnis scheinbar dem Mittel des schweizerischen Wohnkostenanteils von 21% *, doch bezieht sich die Wohnkostenberechnung des Bundesamtes für Statistik BFS einerseits auf den Bruttomietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten etc. und anderseits auf das verfügbare Haushaltseinkomme nach Abzug aller fixer Kosten wie Steuern, AHV, berufliche Vorsorge, Alimente, Versicherungen etc.

Umgerechnet auf die Kriterien der Liegenschaftsverwaltung dürfte das bedeuten, dass in manchen Fällen sogar ein Verhältnis von 3 - 1 zwischen Einkommen und Mietzins (was bei einem niedrigen Einkommen einem viel zu hohen Wohnkostenanteil entspricht) an der Grenze des Zulässigen liegt. Die Einkommensgrenzen der Liegenschaftsverwaltung sind damit viel zu niedrig.

- Die Diskriminierung von Teilzeiteinkommen durch Aufrechnung auf Vollzeit widerspricht allen Vorstellungen von zeitgemässen Lebensformen.

- Kündigungen wegen zu hoher Einkommen (besonders wenn die Grenzen sehr tief angesetzt sind) führen zu einer sozialen Entmischung der Quartiere und damit zu Ghettobildungen.

Der Gemeinderat wird ersucht:

• Die neuen Vermietungskriterien zurückzuziehen und gemäss der Berechnungsweise des BFS zu überarbeiten.
• auf eine Aufrechnung von Teilzeiteinkommen zu verzichten.

• zu prüfen, ob bei MieterInnen mit signifikant hohem Einkommen eine Erhöhung des
Mietzinses möglich wäre, deren Mehrertrag zweckgebunden der Verbilligung anderer städtischer Wohnungen oder sozialer Projekte der betroffenen Quartiervereinigung zugute käme. Es müsste allerdings sichergestellt sein, dass die Wohnung nach Auszug der Mieterschaft wieder zum ursprünglichen Preis vermietet wird.

Begründung der Dringlichkeit: Die Schreiben an die MieterInnen sind verschickt und haben grosse Beunruhigung ausgelöst, es droht ein grosser Aufwand für die Schlichtungsstelle und alle Beteiligten. Die Dringlichkeit wird vom Stadtrat gewährt.

23. April 2009

*http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/20/03/blank/key/02/03.html