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Für nichtkommerzielle Anzeigen bei den Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Posulat
Realisierung der Aushangstellen für nichtkommerzielle Anzeigen bei den Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und an anderen geeigneten Orten gemäss Art. 16 des Reklamereglementes
Gemäss Art. 16 des städtischen Reklamereglementes vom 16. Mai 2004 werden bei „Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, auf Quartierplätzen und an weiteren geeigneten Standorten Anschlagbretter für den nicht kommerziellen Aushang von Gelegenheitsinseraten und Veranstaltungshinweisen zur Verfügung gestellt“.
Obwohl das Reklamereglement seit dem 1. November 2006 in Kraft ist, wurde diese zwingende Bestimmung noch nicht umgesetzt.
Der Gemeinderat wird beauftragt, Art. 16 des Reklamereglementes nach folgenden Richtlinien umzusetzen:
- Es seien in allen Wartehallen und bei einer möglichst grossen Zahl der übrigen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs solche Aushangstellen in genügender Grösse zu realisieren;
- es sei eine möglichst grosse Vielzahl der Anzeigen pro Aushangstelle zu gewährleisten. Pro Aushangstelle soll das gleiche Plakat nur einmal aufgehängt werden dürfen. Dazu sind, wenn nötig, die Grösse der Plakätchen und die Aushangdauer zu beschränken;
- es sei zu untersagen, dass Anzeigen von Konkurrenten willkürlich entfernt werden;
- es sei auf den nichtkommerziellen Charakter zu achten, wobei dieser bei kulturellen Veranstaltungen grosszügig ausgelegt werden kann.
21. Februar 2007
Luzius Theiler



